Käthe-Kollwitz-Gymnasium Halberstadt

Käthe-Kollwitz-Platz 1

38820 Halberstadt

Tel.: 03941/441062     Fax: 03941/442540

 

 

 

Information zu Fahrradanträgen

 

 

Sehr geehrte Eltern,

 

viele Schüler und auch deren Eltern zeigen aus unterschiedlichen Gründen Interesse an der Möglichkeit, den Schulweg zum Käthe-Kollwitz-Gymnasium mit dem Fahrrad zurückzulegen. Dies ist grundsätzlich möglich, aber in Bezug auf Sachversicherungen an bestimmte Bedingungen geknüpft, über die ich Sie in diesem Schreiben informieren möchte.

Grundsätzlich ist Ihr Kind bei Benutzung eines Fahrrades gegen Körperschäden schulwegversichert, wenn es den üblichen Schulweg benutzt. In diesem Fall ist es unerheblich, ob eine Fahrraderlaubnis vorliegt oder nicht.

Probleme treten immer dann auf, wenn es zu Beschädigungen am Fahrrad oder zum Diebstahl des Fahrrades kommt. Für solche Situationen ist es günstig und empfehlenswert, eine private Fahrradversicherung im Rahmen der Hausratversicherung abzuschließen. Liegt eine solche Versicherung vor, dann treten die Versicherungsgesellschaften auch ohne Vorliegen einer Fahrraderlaubnis relativ zeitnah in Leistung. Liegt keine private Fahrradversicherung vor, so könnte gegebenenfalls die Schülersachschadensversicherung eintreten. Dazu sind die folgenden Informationen zu beachten.

Die Schülersachschadensversicherung ist eine Kulanzvereinbarung zwischen den Schulträgern und der Versicherung. Dies bedeutet, dass Versicherungsschäden nur dann bezahlt werden, wenn keine andere Versicherung für diesen Schaden eintritt und wenn der Schadensverursacher unbekannt ist. Es wird auch höchstens ein Betrag von 250,00 € erstattet. An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass die Versicherung erst dann aktiv wird, wenn die Staatsanwaltschaft das Diebstahlverfahren eingestellt hat, was erfahrungsgemäß einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Für Fahrräder tritt die Versicherung außerdem nur ein, wenn das Rad begründet für den Schulweg benutzt und auf dem Schulgelände (Südhof) abgestellt wurde. Auch dann muss es durch den Fahrradhalter mit einem  geeigneten Schloss gesichert sein. Eine Begründung liegt vor, wenn der Weg zur Schule oder zu öffentlichen Verkehrsmitteln sehr weit (ca. 2 km) ist oder die Wartezeiten sehr lang (ca. 1 Stunde) sind.

Aus der Erlaubnis, den Schulweg mit dem Fahrrad zurücklegen zu dürfen, kann kein Rechtsanspruch auf Schadenersatz am Rad oder dem Zubehör abgeleitet werden. Der Abstellplatz ist unbewacht und auch fremden Personen zugänglich.

Bei Beschädigungen oder Diebstahl muss eine Anzeige bei der Polizei erfolgen. Damit ich die Anzeige erstatten und damit die Versicherung schnell wirksam werden kann, füllen Sie bitte die beiliegende Beschreibung des Rades, das Ihr Kind normalerweise für den Schulweg benutzt, aus. Selbstverständlich können Sie die Anzeige auch selbst erstellen. Ich bitte Sie aber, mich in jedem Fall von dem Sachverhalt zu informieren.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

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(Stellv. Schulleiter)